Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 15a Werkverkehrsdatei
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- VG Köln, 13.08.2015 – 16 K 5633/14
- VG Köln, 09.10.2015 – 16 K 2546/15Zitiert von 4
- VG Köln, 09.10.2015 – 16 K 2976/15Zitiert von 3
- VG Köln, 09.10.2015 – 16 K 2977/15Zitiert von 3
- VG Köln, 09.10.2015 – 16 K 2978/15Zitiert von 3
- VG Köln, 09.10.2015 – 16 K 2979/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Thüringen, 07.07.2020 – 3 K 594/19
- OVG NRW, 08.03.2018 – 4 A 185/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 08.03.2018 – 4 A 184/16Zitiert von 1
12 Entscheidungen zu § 15a GüKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15a GüKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/15a#abs-1 (1) Das Bundesamt führt eine Datei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, um unmittelbar feststellen zu können, welche Unternehmen Werkverkehr mit größeren Kraftfahrzeugen betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/15a#abs-2 (2) Jeder Unternehmer, der Werkverkehr im Sinne des Absatzes 1 betreibt, ist verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt anzumelden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/15a#abs-3 (3) Zur Speicherung in der Werkverkehrsdatei hat der Unternehmer bei der Anmeldung folgende Angaben zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/15a#abs-4 (4) Das Bundesamt darf die in Absatz 3 genannten Angaben
verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/15a#abs-5 (5) Ändern sich die in Absatz 3 genannten Angaben, so hat der Unternehmer dies dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/15a#abs-6 (6) Führt der Unternehmer keinen Werkverkehr im Sinne des Absatzes 1 mehr durch, hat er sich unverzüglich beim Bundesamt abzumelden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/15a#abs-7 (7) Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie für die in Absatz 4 genannten Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens aber ein Jahr, nachdem sich der Unternehmer beim Bundesamt abgemeldet hat.